unsere Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 15.09.2024 gegründete Verein führt den Namen Sochin Karate und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.".
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Karate
die Förderung des Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Breiten-/Wettkampfsports
die Berechtigung der Mitglieder, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
die Förderung sportlicher Aktivität und Teilhabe an Sport bestimmter Zielgruppen wie z. B. Menschen mit Fluchterfahrung, Migrationsgeschichte, physischen oder psychischen Einschränkungen oder Behinderung, Frauen, LSBTI* (lesbische, schwule, bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§ 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
Der Verein tritt jeglicher Diskriminierung – insbesondere aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Geschlechtsausdruck, körperlicher Merkmale, gesellschaftlicher Stellung, sozialer Herkunft, physischer/psychischer Einschränkung oder Behinderung, Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft, Religion, Weltanschauung sowie Alter – entschieden und aktiv entgegen.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Gemeinschaft verpflichtet.
Aufnahmegebühren und Beiträge werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am ersten Tag des Kalendermonats im Voraus fällig.
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Ausschluss
Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern beschließen:
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhafter Handlungen,
wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.7 oder Diskriminierung entsprechend § 2.6.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlug
b) der Vorstan
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Anträge
Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher oder elektronischer Einladung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
Anträge können gestellt werden:
von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
vom Vorstand
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Anträge können von allen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Namens gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Videokonferenz) oder in einer gemeinsamen Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern (hybrid) durchgeführt werden.
Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der*die Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eins der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den*die Vorsitzende*n oder einer durch ihn*sie beauftragte Person geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der*dem Vorsitzenden bzw. der durch ihn*sie beauftragten Person und dem*der Schriftführer*in unterzeichnet werde
§ 11 Ehrenmitgliede
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit
§ 12 Haftung
Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger*innen sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Liquidator*in ist der*die erste Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidator*innen zu benennen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Berliner Karate Verband zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.09.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins Sochin Karate beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 15 Schlussbestimmung
Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung Änderungen dieser Satzung beschließen, sofern und soweit sie aufgrund einer Zwischenverfügung des Registergerichts für die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister erforderlich sind.